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peterlaub (2. Februar 2013, 10:21)
Ja, die Metz TVs machen Probleme. Das darf bei so einer Preisklasse nicht sein. § 440 BGB ist nicht grundsätzlich so zu lesen ("gilt"). § 440 S. 2 ist lediglich nur eine Richtschnur, dass ein Fehlschlagen nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen anzunehmen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (Art der Sache, Mangel etc. pp.). Dies kann dazu führen, dass mehr oder weniger Versuche möglich sind. Setzt man (und das sollte man immer) eine Frist, so kann der Händler innerhalb dieser Frist so oft Nacherfüllen wie er möchte, danach ist Schluss! Hat er nur einmal nacherfüllt (Rep. oder Nachlieferung), dann war es das. Ist bereits ein Neugerät geliefert worden, so ist bereits danach Schluss, da anzunehmen ist, dass es an der Serie liegt.Hallo Andreas,
nach meinem Wissen hat Dein Händler nur 2 Versuche den Mangel zu beheben - BGB § 440.
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich
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